Sehr geehrte Kunden
Im Teil 1 sehen Sie unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmen / Unternehmer“ und im nachfolgenden Teil 2 die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Privatkunden“.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmen / Unternehmer
§1 Einbeziehung und Geltungsbereich
a) Die vorliegend abgedruckten Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die von unserer Firma angeboten und/oder ausgeführt werden.
Diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil; bei laufenden Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten i.S. des HGB genügt einmalige Kenntnis als Vertragsbestandteil auch für spätere Geschäftsabschlüsse. Im Übrigen erkennen Kaufleute die Anbindung der Vorschriften des HGB an. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bezugsvorschriften des Kunden verpflichten uns nur. wenn wir deren Gültigkeit ausdrücklich schriftlich anerkennen.
§2 Angebot, Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote bzw. Aufträge vorn Kunden bedürfen, auch wenn sie unter Mitwirkung der Vertreter unserer Firma zustande kommen bzw. von letzterem entgegengenommen sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte, Leistung und sonstige Daten und Werte sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Insbesondere behalten wir uns vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar sind: geringfügige bzw. verbessernde Änderungen sind stets ohne vorherige Verständigung des Kunden zulässig.
Nebenabreden und Änderungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten sind weder berechtigt noch bevollmächtigt, vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Kostenvoranschläge und Angebote sind für den Käufer 6 Wochen unverbindlich.
Ob und inwieweit öffentlich rechtliche Genehmigungen erforderlich sind, haben wir noch nicht überprüft. Näheres teilt Ihnen sicherlich gerne das zuständige Bauamt mit.
Sämtliche unserer technischen Angaben im Angebot beziehen sich auf Laborstandarts. Am konkreten Bau können Abweichungen auftreten.
§3 Preise, Zahlung
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Einwegverpackung und Transportversicherung.
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht In den Verkaufspreisen enthalten und wird gesondert in Rechnung gestellt. Ist schriftlich nichts anderes vereinbart, gelten vereinbarte
Preise höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Auftrag abgeschlossen ist, wobei jedoch, mit Ausnahme eventuell zwischenzeitlicher Erhöhung gesetzlicher Steuern, zum Beispiel der Mehrwertsteuer, Preiserhöhungen nicht vor Ablauf von 4 Monaten ob Auftragsdatum zulässig sind.
Bei fest vereinbarten Preisen bleibt beiden Vertragsparteien das Recht vorbehalten, bei einer Veränderung der Löhne, Frachtsätze, Zölle, Rohmaterial und Energiekosten eine entsprechende Anpassung des vereinbarten Preises zu verlangen.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind oder zusätzliche Maßnahmen, die nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, sind nicht berücksichtigt. Sie werden zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.
Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, Verzugszinsen In Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszins zu verlangen.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie ohne Gewähr für den Protest und unter der Voraussetzung derDiskontierbarkeit.
Sind Zahlungen auch auf Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung zunächst auf die Kosten, denn auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde eine andere Anrechnung bestimmt.
Gegen unsere Ansprüche ist eine Aufrechnung nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Für des eingesetzte Material sowie Lohn- und Energiekosten kann ein Abschlag in Höhe von 30 % der aufzuwendenden Kosten bei Auftragserteilung verlangt werden,30% bei Auftragsbeginn (Fertigung) und 30% soweit die zu liefernden Gegenstände zur Abholung bereit liegen oder sich bereits auf der Baustelle befinden. Nach Fertigstellung kann, sofern keine Schlussrechnung gelegt wird, eine weitere Abschlags oder Schlusszahlung in Höhe der restlichen 10 % für Material, Energie- und Lohnkosten gefordert werden.
Bis zur Begleichung unserer Abschlagsrechnungen, Rechnungen oder Schlussrechnungen behalten wir uns vor, eine Sicherheitsleistung nach §648 a BGB in Höhe der Auftrags bzw. Rechnungssumme einzufordern.
§4 Lieferzeit
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen , Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir In wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitteilen. Wird die Lieferung auf Wunsch das Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten,
bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 2,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Wir sind Jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
Bei späteren Änderungen des Vertrages, welche die Lieferfrist beeinflussen können, ändert sich diese angemessen.
§5 Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Der Kunde hat die Versicherungsprämien im Voraus zu entrichten.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Der Kunde ist zur Vorauszahlung verpflichtet.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der weiter hier geregelten Rechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
Ist Vertragsgegenstand die Errichtung einer Anlage, so benachrichtigen wir nach deren Fertigstellung den Kunden schriftlich von unserer Bereitschaft zur Durchführung der Abnahme. Verzögert sich diese aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nach Zugang der Benachrichtigung mehr als 10 Werktage, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
Wird die Anlage in Benutzung genommen so gilt die Abnahme als durchgeführt.
Inbetriebnahme- und Testarbeiten sind in Abstimmung mit den betrieblichen Belangen des Kunden zu ermöglichen. Nach Möglichkeit sollen Inbetriebnahme- und Testarbeiten während der üblichen Arbeitszeit durchgeführt werden. Sind Nacht und/oder Wochenendarbeiten erforderlich, werden diese unter Zugrundelegung der Montageberechnungssätze mir den entsprechenden Mehrkosten berechnet.
§6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller vereinbarten Zahlungen vor.
Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt erst als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist.
Der Kunde tritt schon heute sämtliche ihm aus etwaigen Weiterveräußerungen der gelieferten Ware zustehenden Forderungen in voller Höhe ausnahmslos an uns ab, ohne dass es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf.
Wird die Ware vorn Kunden weiterveräußert oder in sein Gebäude oder Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie Bestandteil eines Grundstückes bzw. Gebäudes wird, gehen die an Stelle
dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden, gegebenenfalls auch die Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer oder Dritte, in Höhe der ursprünglichen Waren-/ Rechnungsbeträge auf uns zur Sicherung unserer Forderungen über, ohne das es einer besonderen Vereinbarung bedarf.
Der Kunde verpflichtet sich, uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Eigentumsrechte zu erteilen, auszuhändigen bzw. zu verschaffen.
Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Wir verpflichten uns, die dem Kunden nach obigen Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert 20% der zu sichernden Forderung übersteigt.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern‚ sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden nach zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§7 Haftung für Mangel, Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet nach §9 d wie folgt: Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl unsererseits auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 1 Jahr seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes — insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung — als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkelt nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mangel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haltung spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang.
Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mangeln geltend zu machen, besteht nicht, wenn der Mangel erkennbar war und nicht unverzüglich nach Übergabe der Sache gerügt weiden ist.
Es wird keine Gewahr übernommen für Schäden. die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte bei ordnungsgemäßer Montageanleitung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller nach unserem billigenden Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mangelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbereitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofern zu verständigen sind, oder wenn die Nachbesserung zweimal scheitert, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir- insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich das Versandes sowie die angemessenen Kosten
des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung betragt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft mindestens aber bis Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung unsererseits vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden. die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen des Körpers, des Lebens und der Gesundheit, sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden die Schäden, die nicht am Lieferstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 478 BGB ist nur anwendbar, soweit der Mangel nicht erkennbar war oder die Ware nach Erhalt geprüft und der Mangel nicht unverzüglich gerügt worden ist.
Gemäß § 633 BGB oder § 13 VOB/B liegt ein Mangel nur und ausschließlich vor, wenn und soweit die Ursache dafür, dass irgendetwas später nicht funktioniert, bereits bei Abnahme vorhanden war. Gewährleistungsansprüche gibt es also grundsätzlich immer nur dann, wenn es sich um sogenannte, verdeckte, versteckte, verborgende Mängel handelt. Dieses ist eindeutig. Für so genannte offenkundige Mängel, also Leistungen, bei den man schon bei der Abnahme gesehen hat das sie nicht funktionieren, gibt es keine Gewährleistung ( §640 Abs. 2 BGB ).
§8 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen — insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes — nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der §7 und §9 entsprechend.
§9 Rechte des Kunden auf Rücktritt und sonstige Haftung unsererseits
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
Schadensersatzansprüche stehen daneben nur noch Maßgabe des §7 h zu.
Liegt Leistungsverzug im Sinne §4 dieser Bedingungen vor und gewährt der Kunde uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf einer
Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn eine uns gestellte angemessene zweimalige Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen des Körpers, des Lebens und der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§10 Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Amtsgericht bzw. Landgericht Stuttgart zu erheben. Wir sind berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
§11 Schlussbestimmungen
Etwaige Zusicherungen unsererseits bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Wir weisen darauf hin, dass die Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet werden.
Hein GmbH Metallbau Stuttgart den 10.01.2010
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Privatkunden
§ 1 Einbeziehung und Geltungsbereich
a) Die vorliegend abgedruckten Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, die von unserer Firma angeboten und/oder ausgeführt werden.
Diese Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bezugsvorschriften des Kunden verpflichten uns nur, wenn wir deren Gültigkeit ausdrücklich schriftlich anerkennen.
§ 2 Angebot, Vertragsinhalt
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebote bzw. Aufträge vom Kunden bedürfen, auch wenn sie unter Mitwirkung der Vertreter unserer Firma zustande kommen bzw. von letzterem entgegengenommen sind, zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Alle Angaben, wie z.B. Maße, Gewichte, Leistung und sonstige Daten und Werte sowie Abbildungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Insbesondere behalten wir uns vor, angebotene Materialien durch gleichwertige zu ersetzen sowie konstruktive technische Änderungen vorzunehmen, soweit diese durch die technische Weiterentwicklung bedingt sind und diese Änderungen unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kun den zumutbar sind; geringfügige bzw. verbessernde Änderungen sind stets ohne vorherige Verständigung des Kunden zulässig.
Nebenabreden und Änderungen werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Mitarbeiter und sonstigen Beauftragten sind weder berechtigt noch bevollmächtigt, vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Kostenvoranschläge und Angebote sind für den Käufer 6 Wochen unverbindlich.
Ob und inwieweit öffentlich – rechtliche Genehmigungen erforderlich sind, haben wir noch nicht überprüft. Näheres teilt Ihnen sicherlich gerne das zuständige Bauamt mit.
Sämtliche unserer technischen Angaben in Angeboten und Aufträgen beziehen sich auf Laborstandarts. Am konkreten Bau können Abweichungen auftreten.
§ 3 Preise, Zahlung
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Einwegverpackung und Transportversicherung.
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Verkaufspreisen enthalten und wird gesondert in Rechnung gestellt. Ist schriftlich nichts anderes vereinbart, gelten vereinbarte Preise höchstens bis zum Ende des Jahres, in dem der Auftrag abgeschlossen ist, wobei jedoch, mit Ausnahme eventuell zwischenzeitlicher Erhöhung gesetzlicher Steuern, zum Beispiel der Mehrwertsteuer, Preiserhöhungen nicht vor Ablauf von 4 Monaten ab Auftragsdatum zulässig sind.
Bei fest vereinbarten Preisen bleibt beiden Vertragsparteien das Recht vorbehalten, bei einer Veränderung der Löhne, Frachtsätze, Zölle, Rohmaterial und Energiekosten eine entsprechende An pas sung des ver ein bar ten Preises zu verlangen.
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart worden sind oder zusätzliche Maßnahmen, die nicht zum vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, sind nicht berücksichtigt. Sie werden zu den am Tag der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.
Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Nach Ab lauf dieser Frist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über den Basiszins zu verlangen.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen sowie ohne Gewähr für den Protest und unter der Voraussetzung derDiskontierbarkeit.
Sind Zahlungen auch auf Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Kunde eine andere Anrechnung be stimmt.
Gegen unsere Ansprüche ist eine Aufrechnung nur dann zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Für des eingesetzte Material sowie Lohn- und Energiekosten kann ein Abschlag in Höhe von 30 % der aufzuwendenden Kosten bei Auftragserteilung verlangt werden,30% bei Auftragsbeginn (Fertigung) und 30% soweit die zu liefernden Gegenstände zur Abholung bereit liegen oder sich bereits auf der Baustelle befinden. Nach Fertigstellung kann, sofern keine Schlussrechnung gelegt wird, eine weitere Abschlags oder Schlusszahlung in Höhe der restlichen 10 % für Material, Energie- und Lohnkosten gefordert werden.
Bis zur Begleichung unserer Abschlagsrechnungen, Rechnungen oder Schlussrechnungen behalten wir uns vor, eine Sicherheitsleistung nach §648 a BGB in Höhe der Auftrags bzw. Rechnungssumme einzufordern.
§ 4 Lieferzeit
Die vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Um stän de bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunde baldmöglichst mitteilen.
Wird die Lieferung auf Wunsch des Kunden verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 2,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet.
Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
Bei späteren Änderungen des Vertrages, welche die Lieferfrist beeinflussen können, ändert sich diese angemessen.
§ 5 Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Der Kunde hat die Versicherungsprämien im voraus zu entrichten.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Der Kunde ist zur Vorauszahlung verpflichtet.
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet der weiter hier geregelten Rechte entgegenzunehmen.
Teillieferungen sind zulässig.
Ist Vertragsgegenstand die Errichtung einer Anlage, so benachrichtigen wir nach deren Fertigstellung den Kunden schriftlich von unserer Bereitschaft zur Durchführung der Abnahme. Verzögert sich diese aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nach Zugang der Benachrichtigung mehr als 10 Werktage, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
Wird die Anlage in Benutzung genommen so gilt die Abnahme als durchgeführt.
Inbetriebnahme- und Testarbeiten sind in Abstimmung mit den betrieblichen Belangen des Kunden zu ermöglichen. Nach Möglichkeit sollen Inbetriebnahme- und Testarbeiten während der üblichen Ar beits zeit durchgeführt werden. Sind Nacht und/oder Wochenendarbeiten erforderlich, werden diese unter Zugrundelegung der Montageberechnungssätze mit den entsprechenden Mehrkosten berechnet.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller vereinbarten Zahlun gen vor.
Die Hingabe eines Wechsels oder Schecks gilt erst als Zahlung, wenn die Einlösung erfolgt ist.
Der Kunde tritt schon heute sämtliche ihm aus etwaigen Weiterveräußerungen der gelieferten Ware zustehenden Forderungen in voller Höhe ausnahmslos an uns ab, ohne dass es einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf.
Wird die Ware vom Kunden weiterveräußert oder in sein Gebäude oder Grundstück eines Dritten eingebaut, derart, dass sie Bestandteil eines Grundstückes bzw. Gebäudes wird, gehen die an Stel le dieser Sache tretenden Forderungen des Kunden, gegebenenfalls auch die Forderungen des Kunden gegen seine Abnehmer oder Dritte, in Höhe der ursprünglichen Waren-/Rechnungsbeträge auf uns zur Sicherung unserer Forderungen über, ohne das es einer besonderen Vereinbarung bedarf.
Der Kunde verpflichtet sich, uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Eigentumsrechte zu erteilen, auszuhändigen bzw. zu verschaffen.
Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Wir verpflichten uns, die dem Kunde nach obigen Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert 20 % der zu sichernden Forderung übersteigt.
Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer,-. Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich davon zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Haftung für Mängel, Gewährleistung
Für Mängel der Lieferung, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet § 9 d wie folgt:
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl unsererseits auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 2 Jahren seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 2 Jahre nach Gefahrübergang.
Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, besteht nicht, wenn der Mangel erkennbar war und nicht unverzüglich nach Übergabe der Sache gerügt worden ist.
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte bei ordnungsgemäßer Montageanleitung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel.
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
Zur Vornahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu ge ben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebsbe reitschaft und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn die Nachbesserung zweimal scheitert, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Bestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung unsererseits vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus ent ste hen den Folgen aufgehoben.
Weitere Ansprüche des Kunden, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen des Körpers, des Lebens und der Gesundheit, sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung
gerade bezweckt hat, den Kunden die Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 478 BGB ist nur anwendbar, soweit der Mangel nicht erkennbar war.
jGemäß § 633 BGB oder § 13 VOB/B liegt ein Mangel nur und ausschließlich vor, wenn und soweit die Ursache dafür, dass irgendetwas später nicht funktioniert, bereits bei Abnahme vorhanden war. Gewährleistungsansprüche gibt es also grundsätzlich immer nur dann, wenn es sich um sogenannte, verdeckte, versteckte, verborgende Mängel handelt. Dieses ist eindeutig. Für so genannte offenkundige Mängel, also Leistungen, bei den man schon bei der Abnahme gesehen hat das sie nicht funktionieren, gibt es keine Gewährleistung ( §640 Abs. 2 BGB ).
§ 8 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der § 7 und 9 entsprechend.
§ 9 Rechte des Kunden auf Rücktritt und sonstige Haftung unsererseits
Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung endgültig unmöglich wird. Der Kunde kann auch dann vom Vertrag zurückzutreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Kunde die Gegenleistung entsprechend mindern.
Schadensersatzansprüche stehen daneben nur nach Maßgabe des § 7 h zu.
Liegt Leistungsverzug im Sinne § 4 dieser Bedingungen vor und gewährt der Kunde uns eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf einer Frist die An nah me der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
Der Kunde hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn eine uns gestellte angemessene zweimalige Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreicht. Das Rücktrittsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für vorsätzliche oder fahrlässige Verletzungen des Körpers, des Lebens und der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
§ 10 Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für die Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen ist, die Klage beim Amtsgericht bzw. Landgericht Stuttgart zu erheben. Wir sind berechtigt, am Hauptsitz des Kunden zu klagen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Etwaige Zusicherungen unsererseits bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Hein GmbH Metallbau Stuttgart den 12.01.2010